Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Rezeptabrechnungsvertrag
§ 1 Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen
Grundlage für die Rezeptabrechnung sind §§ 130, 130a 300, 302 SGB V und damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Bestimmungen, vertragliche Vereinbarungen, die Berufs- und Interessenverbände der Apotheken auf Bundes- und Landesebene mit Rechtswirkung für ihre Mitgliedsapotheken abgeschlossen haben. Bei wesentlichen Änderungen dieser Grundlagen durch den Gesetzgeber oder die genannten Verbände ändert die Digitales Rezept Zentrum GmbH die Abrechnungs-/Auszahlungsmodalitäten entsprechend.
§ 2 Rechte und Pflichten der Digitales Rezept Zentrum GmbH – im folgenden DRZ genannt
1. Das DRZ wird ermächtigt, Forderungen aus den belieferten Rezepten gegenüber den Kostenträgern und die Abschlagsforderungen gegenüber Herstellern im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der jeweiligen APOTHEKE einzuziehen. Die Ausübung dieser Ermächtigung kann auf zuverlässige Dritte übertragen werden. Die Apotheke bleibt Inhaberin der Forderung. Zahlungen von Kostenträgern/Herstellern an das DRZ haben befreiende Wirkung gegenüber der APOTHEKE.
2. Das DRZ ist unwiderruflich berechtigt,
a)von Kostenträgern/Herstellern – gleich aus welchem Grund – vorgenommene Kürzungen und Rückforderungen von Zahlungen,
b)Zahlungsbeträge im Falle der Verweigerung der Erstattung eines von der APOTHEKE beanspruchten Abschlages durch die Kostenträger/Hersteller durch Verrechnung mit Auszahlungsansprüchen der APOTHEKE aus anderen Abrechnungszeiträumen und in Bezug auf andere Kostenträger/Hersteller in Abzug zu bringen. Statt einer Verrechnung ist das DRZ auch berechtigt, von der APOTHEKE zu fordern, dass diese den zurückgeforderten Betrag sofort an das DRZ zahlt. Dies gilt auch für Abzüge aus Abrechnungszeiträumen vor Vertrags- beginn oder nach - beendigung. Soweit eine Zahlung eines Kostenträgers auf eine von dem DRZ erhobene Forderung ganz oder teilweise ausbleibt oder soweit ein Hersteller der APOTHEKE den beanspruchten Abschlag nicht erstattet, ist das DRZ zu einer Mahnung, nicht jedoch zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, verpflichtet. Rezepte, auf welchen ein unzutreffender Kostenträger angegeben ist, werden vom DRZ soweit möglich an den richtigen Kostenträger weitergeleitet.
3. Das DRZ zahlt die auf Grund der Abrechnung erhaltenen Zahlungen an die APOTHEKE zu den umseitig vereinbarten Auszahlungsterminen und Zahlungswegen aus. Die Auszahlungstermine gelten unter der Voraussetzung, dass die APOTHEKE die Rezepte termingerecht dem DRZ zur Verfügung stellt und die Kostenträger/Hersteller die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen einhalten.
4. Sind Abschlagszahlungen aufgrund vorangegangener Rezepteinlieferungen der APOTHEKE vereinbart, ist Voraussetzung für deren Auszahlung, dass der Nettorezeptumsatz der ersten Rezepteinlieferung der APOTHEKE für den laufenden Abrechnungsmonat mindestens 50 % des Nettorezeptumsatzes der Rezepteinlieferungen im Vormonat beträgt. Ergibt sich am Ende eines Abrechnungsmonats, dass die Abschlagszahlung höher war als der Gesamtabrechnungsbetrag für den laufenden Monat, ist die Überzahlung von der APOTHEKE unverzüglich zu erstatten. Zur Sicherheit wird dem DRZ im Wege der Vorausabtretung bereits jetzt gestattet, einen Betrag in Höhe des jeweiligen Erstattungsanspruches von nachfolgenden Auszahlungsansprüchen der APOTHEKE im Wege der Verrechnung einzubehalten. Wird dem DRZ eine Abtretung, Pfändung oder ein Zahlungsverbot gegen die APOTHEKE bekannt, kann das DRZ jederzeit nach schriftlicher Ankündigung gegenüber der APOTHEKE verlangen, dass bei der nächsten Abrechnung statt einer Abschlagszahlung eine Einmal-Auszahlung auf Basis der tatsächlich abgerechneten Rezepte an den Berechtigten erfolgt. Abschlagszahlungen erfolgen unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Auszahlungstermine, die sich aus den Arzneimittellieferverträgen ergeben.
5. Das DRZ ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vorgenannten vertraglich vereinbarten Aufgaben zuverlässige Dritte hinzuzuziehen, die sie in gleicher Weise zur Beachtung aller vertraglichen Vereinbarungen und des Datenschutzes verpflichtet.
6. Im Laufe des Abrechnungsprozesses notwendigerweise ermittelte Marktdaten, die nicht den Charakter personenbezogener Daten haben oder Rückschlüsse auf bestimmte Betriebe zulassen, kann das DRZ im Rahmen bestehender Gesetze selbst nutzen oder an Dritte veräußern, die ebenfalls die gesetzlichen Regelungen einhalten. Dieser Verwendung kann die Apotheke jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widersprechen.
§ 3 Rechte und Pflichten der APOTHEKE
1. Die APOTHEKE stellt alle Rezepte zu den von dem DRZ schriftlich mitgeteilten Abholterminen in der von dem DRZ vorgeschriebenen Form und am vereinbarten Ort zur Verfügung. Die Details ergeben sich aus der Anlage „Checkliste zum Rezeptabholdienst“ und dem jeweils aktuellen Abholplan und werden Inhalt dieses Vertrages. Wird die Rezeptabholung versäumt, findet eine Absprache über das weitere Vorgehen mit der Maßgabe statt, dass das DRZ möglichst die Rezepte der APOTHEKE noch in die laufende Abrechnung einbezieht. Stellt die APOTHEKE ihre Rezepte dem DRZ nicht zur Verfügung, so ist sie zur Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von jeweils 0,1 % des durchschnittlichen Bruttorezeptumsatzes der letzten 3 Monate netto pro Kalendermonat, mindestens jedoch jeweils 200,00 EUR netto pro Kalendermonat bis zum Ablauf der Vertrags- laufzeit längstens jedoch für sechs Monate, verpflichtet.
2. Die APOTHEKE meldet ihr bekannt werdende Pfändungen oder Zahlungsverbote innerhalb eines Werktages per Telefax an das DRZ. Dieses ist gesetzlich verpflichtet, ihm als Dritt- schuldner der APOTHEKE zugestellte Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschlüsse sowie Zahlungsverbote und ihm gegenüber offen gelegte Abtretungen von Forderungen (einschließ- lich verlängerter Eigentumsvorbehalte) zu beachten und Zahlung an den neuen Gläubiger – also nicht mehr an die abtretende APOTHEKE – zu leisten. Machen mehrere Gläubiger dem DRZ gegenüber geltend, die APOTHEKE habe ihnen denselben Anspruch abgetreten, ist das DRZ zur gerichtlichen Hinterlegung berechtigt.
3. Die APOTHEKE zahlt eine Pauschale in Höhe von EUR 25,00 zzgl. MwSt. für die Bearbeitung jedes Abtretungs-, Pfändungs- oder Zahlungsverbotsfalles. Jeder Partei ist der Nachweis von Abweichungen von dieser Pauschale möglich.
4. Die APOTHEKE meldet dem DRZ unverzüglich alle Sondervereinbarungen, welche die APOTHEKE mit Kostenträgern geschlossen hat, soweit diese (ggf. noch) nicht in den ABDATA Sammlungen enthalten sind.
§ 4 Vergütung, Rechnungsbegleichung, Änderung der Abrechnungsgebühren und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Das DRZ erhält für die Rezeptabrechnung eine vom Bruttoabrechnungsbetrag (Gesamtforderung der APOTHEKE gegen die Kostenträger) in Abzug zu bringende Abrechnungsgebühr. Die Höhe der Abrechnungsgebühr richtet sich nach dem von der APOTHEKE gewählten Abrechnungstarif im Rezeptabrechnungsvertrag zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, mindestens jedoch EUR 100,00 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für den Zahlungsverkehr mit den Kostenträgern und Herstellern verwaltet das DRZ treuhänderisch Inkassokonten. Für die Laufzeit des Abrechnungsauftrages erklärt sich die APOTHEKE unwiderruflich damit einverstanden, dass die Kostenträger/Hersteller sämtliche Forderungen der APOTHEKE, welche durch das DRZ eingezogen werden, ausschließlich auf dieses Inkassokonto des DRZ zahlen.
3. Diese AGB können vom DRZ geändert werden, wenn ein berechtigtes Interesse seitens DRZ besteht und wenn die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Die APOTHEKE kann binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Nach dieser Frist gilt die Änderung von der APOTHEKE als angenommen. Im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs bleibt das Vertragsverhältnis zwischen der APOTHEKE und dem DRZ zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen bestehen.
§ 5 Rezeptversandkosten, Versicherung
Die Rezeptabholung gemäß dem vom DRZ vorgegebenen Rezeptabholungsplan in den Versandarten (Post, Spedition, Beiladungsabholung) an den angegebenen Abholterminen und -orten ist für die APOTHEKE kostenfrei. Gesondertes Entgelt für den Versand wird nur fällig, wenn ein Abholtermin nicht eingehalten wird. Das DRZ versichert die Rezepte von deren Eingang in der APOTHEKE an gegen Raub, Diebstahl, räuberische Erpressung, Vandalismus, Unterschlagung, Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung, Feuer (Brand, Blitz- schlag, Explosion), Wasser, Nässe, Sturm, Transportmittelunfall, Elementarereignisse, höhere Gewalt.
§ 6 Haftung
Das DRZ haftet bei Ausführung des Abrechnungsauftrags der APOTHEKE bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das DRZ nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des DRZ auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Im Fall der Vernichtung, Verlust oder Beschädigung von Rezepten beschränkt sich die Haftung des DRZ bei leichter Fahrlässigkeit auf die Entschädigungsleistung des Versicherers. Die Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkt- haftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
§ 7 Vertragslaufzeit
Der Rezeptabrechnungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die APOTHEKE und das DRZ können den Vertrag mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des auf den Kündigungszeitpunkt folgenden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) kündigen.
Abweichend von dieser Regelung kann der Vertrag auch mit einer festen Laufzeit abgeschlossen werden, sofern die Laufzeit ausdrücklich erwähnt
ist. Wird in diesem Fall der Vertrag weder von der APOTHEKE noch dem DRZ mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der festen Vertragslaufzeit
gekündigt verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, so vereinbaren die Parteien, dass der Gerichtsstand, das für den Sitz der Digitales Rezept Zentrum GmbH sachlich
und örtlich zuständige Gericht ist.